Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen
Zusammenfassung
Einbaupflichten:
- für Neu- und Umbauten ab 01.04.2013
- für bestehende Wohnungen ab 01.04.2013  (Übergangsfrist bis 31.12.2016)
Mindestes ein Rauchmelder ist einzubauen in allen:
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich:
- für den Einbau der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)
Gesetzliche Grundlage
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.02.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen.
Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den § 49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:
(7) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errich- tet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31.12.2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. 4 Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. |
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